Das Landgericht Hannover hat mit Urteil vom 17. September 2010 entschieden (Az.: 13 O 153/08), dass ein Fotoapparate-Versicherer im Falle eines Diebstahls in der Regel nicht dazu berechtigt ist, seine Leistungen „auf Null“ zu kürzen, selbst wenn ein Versicherter auf dem Gelände eines Flughafens keinen ständigen Sicht- bzw. Körperkontakt zu seiner wertvollen Fotoausrüstung hat.
Ein selbstständiger Kameramann hatte geklagt, der für seine Kameraausrüstung bei der Beklagten eine Film- und Fotoapparate-Versicherung abgeschlossen hatte. Der Kläger flog im Januar 2008 für Dreharbeiten nach Valencia. Weil er dort bei der Ankunft sein aufgegebenes Gepäck nicht auffand, begab er sich zusammen mit einem ihm begleitenden Mitarbeiter zum „Lost & Found-Schalter“. Dabei führte er auf einem Trolley sein aus zwei Taschen bestehendes Handgepäck mit, in welchem sich seine Kameraausrüstung im Neuwert von mehr als 40.000 Euro befand.
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