Eine besondere Konstellation wurde vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 2. November 2011 entschieden (Az.: X ZR 44/11).
Ein Kunde hatte für sich und seine Ehefrau Anfang 2009 bei einem Reiseveranstalter eine Kreuzfahrt gebucht. Die Reise sollte ein Jahr später stattfinde
Unmittelbar nach der Buchung wurde der Sicherungsschein für Pauschalreisen ausgehändigt. So glaubte sich der Kläger auf der sicheren Seite. Er überwies dem Veranstalter daher den vollen Reisepreis in Höhe von 14.800 Euro.
Denn Anfang August teilte ihm der Reiseveranstalter mit, dass die Reise mangels Nachfrage nicht stattfinden werde. Kurz darauf musste der Veranstalter Insolvenz anmelden. Er war daher nicht dazu in der Lage, dem Kläger den Reisepreis zurückzuzahlen. Der Versicherer der Insolvenzversicherung sah jedoch den Konkurs nicht als Versicherungsfall an, da bereits vorher die Reise abgesagt wurde.
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Ägypten (11)