die unendliche Geschichte: Reiserücktritt – was ist eine plötzliche und unerwartete Krankheit

Und hier haben wir wieder ein aktuelles Urteil, welches zum Wohle des Reisenden entschieden wurde:

Reiserücktritt – was ist eine unerwartete,  schwereErkrankung?

20.1.2012 – Eine unerwartete Verschlimmerung eines bekannten Grundleidens ist im Sinne der Versicherungs-Bedingungen für die Reiserücktrittskosten-Versicherung einer neuen Erkrankung gleichzusetzen. Der Versicherer darf sich in einem solchen Fall daher nicht auf Leistungsfreiheit berufen. 2.  Zivilkammer des Landgerichts Dortmund mit Beschluss vom 28. November 2011 entschieden (Az.: 2 S 42/11).

Dies ist ein Bericht der deutschen Anwaltshotline:  Eine Versicherungsnehmerin hatte Versicherugsschutz über eine Reiserücktrittversicherung über Ihre Kreditkarte.

Akuter Schub

eine seit Jahren an Rheuma erkrankte Klägerin beabsichtigte im Frühjahr 2010 eine Pauschalreise zu buchen. Sie  suchte  ihren Arzt auf, um sich danach zu erkundigen, ob es in ihrem konkreten Fall aus medizinischen Gründen ratsam sei, eine Pauschalreise anzutreten.

Der Arzt hatte jedoch keine Bedenken. Er bescheinigte seiner Patientin eine uneingeschränkte Reisefähigkeit. Die Klägerin entschloss sich daher zu der Buchung.

Die Berufung des Urteils durch den Versicherer, der zur Zahlung verurteilt wurde, wurde nicht stattgegeben.

Subjektive Sicht des Versicherten

Die ihr von dem Reiseveranstalter in Rechnung gestellten Stornokosten machte die Klägerin gegenüber ihrem Reiserücktrittskosten-Versicherer geltend. Mit dem Argument, dass nur Versicherungsschutz bei neuen plötzlich auftretenden Erkrankungen bestehen würde, nicht aber bei bekannten Vorerkrankungen, verweigerte der Versicherer die Leistungsübernahme.

Bei der Frage, ob eine Erkrankung als unerwartet im Sinne der Versicherungs-Bedingungen einzustufen ist, ist nach Ansicht des Gerichts auf die subjektive Sicht des Versicherten abzustimmen. „Entscheidend ist allein, welche Informationen dem Versicherungsnehmer durch behandelnde Ärzte konkret gegeben worden sind“, so die Richter.

Plötzlich und unerwartet

Diese Informationen besagten im Fall der Klägerin aber unstreitig, dass sie aus medizinischer Sicht verreisen konnte. Dass sie kurz vor Reiseantritt ein akuter Rheumaschub ereilen würde, war hingegen weder zum Zeitpunkt der ärztlichen Beratung noch zum Zeitpunkt der Buchung der Reise absehbar.

Damit hat aber nicht etwa eine ausgebliebene Besserung eines schon bei Reisebuchung vorliegenden Krankheitszustandes zur Reiseunfähigkeit geführt, sondern eine unerwartete Verschlimmerung einer chronischen Grunderkrankung.

Eine derartige unerwartete Verschlimmerung steht nach Ansicht des Gerichts jedoch dem nach dem Wortlaut der Versicherungs-Bedingungen versicherten unerwarteten Auftreten einer Erkrankung gleich. Somit war der Versicherer zur Leistung verpflichtet.

Vergleichbare Entscheidung

In seinem Beschluss wies das Gericht auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 30. Oktober 2009 zur Reisekranken-Versicherung hin, in dem in einem ähnlichen Fall ebenfalls zu Gunsten einer Versicherten entschieden wurde

Das Kölner Urteil wurde mittlerweile mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21.. September 2011 (Az.: IV ZR 227/09) bestätigt.


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