Reiserücktrittsversicherung – unerwartete schwere Erkrankung – neues Urteil dazu

Eine unerwarteten Verschlechterung einer bekannten oder auch chronischen Erkrankung darf sich ein Reiserücktrittskosten-Versicherer in der Regel nicht auf Leistungsfreiheit berufen. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 8. September 2011 hervor (Az.: 4 O 238/11).

Definition: unerwartete schwere Erkrankung
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Reiserücktrittsversicherung – unerwartete schwere Erkrankung - neue Urteil

Thorben Wengert_pixelio.de

Eine Klägerin hatte für sich und Ihren Ehemann zwei getrennte Reisen gebucht. Auf dem Rückflug der ersten Reise spürte sie Schmerzen in ihren Beinen. Daraufhin besuchte sie ihren Hausarzt,  der ihr wegen der erhöhten Trombosegefähr von der zweiten Reise abriet.  Diese daraus entstehenden Stornokosten reichte sie bei ihrem Versicherer ein. Dieser lehnte eine Regulierung mit folgender Begründung ab:” Bereits 2001 hatte sie sich einer Venenoperation wegen Krampfadern unterzogen, auch in den Folgejahren kam es immer wieder zu Behandlungen wegen dieser Krampfadern.

In ihrer gegen den Versicherer eingereichten Klage wies die Versicherte darauf hin, dass sie seit ihrer Operation keinerlei Beschwerden an den Venen gehabt habe, obwohl sie in der Zwischenzeit diverse Male mit einem Flugzeug unterwegs gewesen sei. Ferner hatte sie  bei der Buchung der beiden Fernreisen daher nicht damit rechnen müssen, dass sie die zweite Reise wegen erhöhter Thrombosegefahr nicht werde antreten können. So sahen das auch die  Richter des Arnsberger Landgerichts . Sie gaben der Klage auf Erstattung der Stornokosten durch den Reiserücktrittskostenversicherer statt.

Was gilt als unerwartet?

Nach Ansicht des Gerichts hat es sich bei der eingetretenen Thrombosegefahr der Klägerin um eine unerwartet schwere Erkrankung im Sinne der Versicherungs-Bedingungen gehandelt.

„Denn unerwartet bedeutet nicht, dass die Erkrankung nach Reisebuchung und Versicherungsabschluss völlig neu entstehen muss. Auch bei der plötzlichen Verschlechterung einer bekannten und auch chronischen Erkrankung, die vorher die Reise nicht in Frage stellte, besteht Versicherungsschutz, wenn diese Verschlechterung erheblich war. Maßgeblich ist die Wahrscheinlichkeit, mit der eine solche Verschlechterung zu erwarten war“, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung.

Unabhängig davon lässt ein Krampfaderleiden nach Meinung der Richter aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherten nicht ohne weiteres die Vermutung zu, es könne eine erhebliche Thrombosegefahr bestehen, die über die für jeden Fernreisenden bestehende Gefahr hinaus geht. Der Versicherer ist daher zur Leistung verpflichtet.

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