Was bedeutet Reiseabbruch?
Ein Schadenfall kann vor Beginn, sowie auch während der Reise eintreten. Sofern sie sich bereits am Urlaubsort befinden und einen berechtigen Schadenfall anmelden möchten, kann ggf. ein Reiseabbruch in Anspruch genommen werden. Setzen sie sich bitte sofort mit der Schadenabteilung in Verbindung und klären sie den weiteren Verlauf ab.
Sofern Sie eine Reiseabbruchversicherung wünschen klicken Sie bitte hier. (Oftmals enthält die Reiseabbruchversicherung die ebenso wichtige Reiserücktrittsversicherung)
Hier einige Beispiele über die Formulierung – Reiseabbruch-
Reiseabbruch-Versicherung ersetzt
• die zusätzlich entstandenen Rückreisekosten nach Art und
Qualität der versicherten Reise;
• den anteiligen Reisepreis der nicht genutzten Reiseleistung
vor Ort bei nicht planmäßiger Beendigung bzw. Unterbrechung
der Reise wegen unerwarteter schwerer Erkrankung.
Zu den versicherten Ereignissen, Ausschlüssen, Obliegenheiten
und zum Selbstbehalt siehe Versicherungsbedingungen.
Reiseabbruch
1. Mehrkosten: Der Versicherer leistet, wenn die versicherte Reise aus versicherten
Gründen nicht planmäßig beendet werden kann, je Karte bis zur Entschädigungsgrenze bei
Abbruch der Reise, für die nachweislich entstandenen zusätzlichen Rückreisekosten und die
hierdurch unmittelbar verursachten sonstigen Mehrkosten der versicherten Person, vorausgesetzt,
dass An- und Abreise in dem versicherten Arrangement enthalten sind; dies gilt auch im Falle
nachträglicher Rückkehr. Bei Erstattung dieser Kosten wird in Bezug auf Art und Klasse des
Transportmittels, der Unterkunft und Verpflegung auf die bei der Reise gebuchten Qualität
abgestellt. Wenn abweichend von der gebuchten Reise die Rückreise mit einem Flugzeug
erforderlich wird, werden die Kosten für einen Sitzplatz in der einfachsten Flugklasse ersetzt. Nicht
gedeckt sind Heilkosten, Kosten für Begleitpersonen, sowie Kosten für die Überführung einer
verstorbenen versicherten Person. Der Versicherer leistet ferner bei Abbruch der Reise für zusätzliche
Aufwendungen der versicherten Person für gebuchte, jedoch nicht in Anspruch genommene
Leistungen, sofern diese innerhalb der vereinbarten Versicherungssumme berücksichtigt sind.
bei Reiseabbruch?
1. Organisation der Rückreise
Die Assistance organisiert auf Wunsch die Rückreise, wenn
die versicherte Person die Reise aus einem versicherten
genannten Grund nicht planmäßig beenden kann. Die
Einschränkungen gemäß Versicherungsbedingungen
gelten entsprechend. 2. Kostenerstattung
Der Versicherer erstattet bei nicht planmäßiger Beendigung
oder Unterbrechung der Reise aus einem versicherten
genannten Grund und soweit keine Einschränkung vorliegt
die nachstehend genannten Kosten:
a) die nachweislich entstandenen zusätzlichen Rückreisekosten
nach Art und Qualität der gebuchten und
versicherten Reise, sofern An- und Abreise mitgebucht
und versichert sind;
b) den anteiligen Reisepreis der gebuchten und nicht
genutzten versicherten Reiseleistung vor Ort;
c) die zusätzlichen Kosten der Unterkunft der versicherten
Person nach Art und Klasse der gebuchten und
versicherten Leistung, wenn für die versicherte Person die
planmäßige Beendigung der Reise nicht zumutbar ist, weil
eine mitreisende Risikoperson wegen schwerer
Unfallverletzung oder unerwarteter schwerer Erkrankung
nicht transportfähig ist und über den gebuchten
Rückreisetermin hinaus in stationärer Behandlung bleiben
muss;
d) Kann die versicherte Person einer gebuchten Rundreise
vorübergehend nicht folgen, so erstattet der Versicherer die
Nachreisekosten zum Wiederanschluss an die
Reisegruppe, höchstens jedoch den anteiligen Reisepreis
der noch nicht genutzten weiteren Reiseleistung.
3. Wird die Reise nicht planmäßig beendet oder unterbrochen,
so hat die versicherte Person unverzüglich Kontakt zur
Assistance aufzunehmen. Die versicherte Person hat zur
Aufklärung beizutragen und nachzuweisen, dass die
planmäßige Durchführung der Reise nicht möglich oder nicht
zumutbar war.
Zusätzliche Rück- oder Nachreisekosten sowie nicht
genutzte Reiseleistungen sind durch Originalbelege
nachzuweisen.
Nicht jede Reiseversicherung bietet Versicherungsschutz für Reiseabbruch. Schauen sich sich den angebotenen Versicherungsschutz genau an. Der Grund eines Reiseabbruchs muss natürlich in den Versicherungsbedingungen erläutert sein. Hier erhalten Sie Beispiele wann ein Reiseabbruch beantragt werden kann. Grundsätzlich beachten sie bitte Ihre Versicherungsbedingungen, diese können von unseren Ausführungen abweichen.
Unter welchen Voraussetzungen werden Leistungen erbracht?
1. Versicherungsschutz besteht, wenn die planmäßige
Durchführung der Reise nicht zumutbar ist, weil die
versicherte Person selbst oder eine Risikoperson während
der Dauer des Versicherungsschutzes von einem der
nachstehenden Ereignisse betroffen wird:
• Tod;
• schwere Unfallverletzung;
• unerwartete schwere Erkrankung;
• Impfunverträglichkeit;
• Schwangerschaft, sofern der Reiseantritt infolge
dessen nicht möglich oder nicht zumutbar ist;
• Schaden am Eigentum der versicherten Person durch
Feuer, Explosion, Sturm, Blitzschlag, Hochwasser,
Erdbeben oder vorsätzliche Straftat eines Dritten,
sofern der materielle Schaden erheblich ist oder sofern
die Anwesenheit der versicherten Person zur
Aufklärung erforderlich ist;
• Verlust des Arbeitsplatzes der versicherten Person
oder einer mitreisenden Risikoperson aufgrund einer
unerwarteten betriebsbedingten Kündigung des
Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber;
• unerwartete Aufnahme eines Arbeits- oder
Ausbildungsverhältnisses durch die versicherte Person
oder einer mitreisenden Risikoperson, sofern diese
Person bei der Reisebuchung arbeitslos gemeldet war
oder innerhalb eines Jahres nach Beendigung der
Schule noch keinen Ausbildungsvertrag abgeschlossen
hatte;
• Arbeitsplatzwechsel, sofern die Reise vor Bewerbung
gebucht wurde, die Reise binnen der Probezeit (max. 6
Monate) anzutreten wäre und der Arbeitgeber einer
Durchführung der Reise widerspricht;
• Nichtversetzung eines Schülers, sofern die Reise vor
Kenntnis hiervon gebucht wurde und die Durchführung
der Reise nicht zumutbar oder unmöglich ist;
• Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung
während der Schul-, Berufsschul- oder Hochschul-
Ausbildung, sofern die
Reise vor dem ursprünglichen Prüfungstermin gebucht
war und der Termin der Wiederholungsprüfung
unerwartet in die Zeit der versicherten Reise fällt;
• unerwartete Einberufung der versicherten Person zum
Grundwehrdienst, zu einer Wehrübung oder zum
Zivildienst, sofern der Termin nicht verschoben werden
kann und die Kosten nicht von einem Kostenträger
übernommen werden.
2. Risikopersonen sind neben der versicherten Person
a) die Angehörigen der versicherten Person. Dies sind
der Ehegatte oder Lebenspartner, deren Kinder,
Adoptiv- und Stiefkinder, Eltern, Adoptiv- und
Stiefeltern, Geschwister, Großeltern, Enkel, Onkel
und Tanten, Nichten und Neffen, Schwiegereltern,
Schwiegerkinder und Schwäger der versicherten
Person;
b) diejenigen, die nicht mitreisende minderjährige oder
pflegebedürftige Angehörige betreuen;
c) diejenigen, die gemeinsam mit der versicherten
Person eine Reise gebucht und versichert haben,
und deren Angehörige. Haben mehr als vier
Personen gemeinsam eine Reise gebucht, gelten
nur die jeweiligen Angehörigen und der
Lebenspartner der versicherten Person und deren
Betreuungsperson als Risikopersonen.
3. Bei notwendiger Unterbringung oder Pflege einer
Risikoperson infolge unerwarteter schwerer Erkrankung
oder schwerer Unfallverletzung erstattet der Versicherer
wahlweise anstelle der Stornokosten die Betreuungs- oder
Pflegekosten bis zur Höhe der vertraglich geschuldeten
Stornokosten zum Zeitpunkt des versicherten Ereignisses
bei unverzüglicher Stornierung.
Bei weiteren Fragen rufen Sie uns einfach an. Tel. 05139-959920 oder schreiben sie uns eine Mail an service@secure-travel.de.
Wir helfen ihnen gerne telefonisch weiter, oder beantworten ihre Fragen schriftlich.
Wir bedanken uns für ihre Aufmerksamkeit und wünschen ihnen allzeit einen schönen, erholsamen Urlaub.
Tags: Reiseabbruchversicherung, Reiseversicherung
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Ägypten (11)
15.11.2011 um 11:13
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